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Überregional - Nürnberg

7. Jul 2017 - 17:29 Uhr

Entfernen vom Unfallort ist nicht zwangsläufig eine Straftat - Gericht: Vorgetäuschter Polizeianruf bleibt folgenlos

Nürnberg (D-AH/kh) – Wer seine Personalien nur der Polizei mitteilen will, hat das Recht dazu. Wird von einem Unfallbeteiligten nur vorgetäuscht, dass die Polizei bereits verständigt ist, bleibt ein Verlassen des Unfallortes straffrei. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach eine Autofahrerin frei, die vergeblich auf die Polizei wartete. (Az. 2 Rev 35/17)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, fuhr eine Autofahrerin im Januar 2015 schräg in eine Parklücke ein und brachte ihr Auto so zum Stehen. Beim Versuch in dieselbe Parklücke einzubiegen, übersah eine zweite Autofahrerin das schräg stehende Fahrzeug und verursachte so einen Schaden an ihrem eigenen Wagen. Die Halterin des bereits parkenden Autos vermutete allerdings, dass der Schaden bei einem früheren Unfall entstanden war und erklärte daher, ihre Personalien nur der Polizei preisgeben zu wollen. Die Fahrerin des beschädigten Autos gab daraufhin vor, die Polizei zu rufen, tat dies jedoch nicht. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten verließ die Fahrerin des parkenden Autos den Unfallort.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich nun auf die Seite der Autofahrerin, die zuerst in der Parklücke stand. Zum einen sei die Pflicht der Unfallbeteiligten, so lange am Unfallort zu bleiben bis die Personalien aufgenommen werden konnten, erloschen. Denn ein vorgetäuschter Anruf bei der Polizei sei keine Rechtfertigung, die Personalien bei einem Verkehrsunfall einzufordern und genauso wie ein nicht erfolgter Anruf zu behandeln. „Hat die eine Fahrerin beschlossen, die Polizei nicht zu verständigen, ist die Anwesenheit der anderen effektiv nicht länger nötig“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Zum anderen war die Halterin des parkenden PKW nicht unmittelbar am Unfall beteiligt, weil das schräg geparkte Auto nicht auf die Fahrspur hinausragte. Daher sei hier keine Gefahrenlage gegeben, so das Gericht.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg, 07.07.2017)


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