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29. Dec 2017 - 12:33 Uhr

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Kfz-Haftpflichtversicherung - Möchte Versicherer HDI Altverträge nicht mehr?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und damit für jeden Halter eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben. Kündigungen durch Versicherer sind daher nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, zum Beispiel, wenn der Beitrag nicht bezahlt wird. Das stört den Versicherer HDI anscheinend aber wenig. Um Versicherungsnehmer los zu werden oder in andere Tarife zu bekommen, wird manchen Verbrauchern zum 1. Januar 2018 von diesem Versicherer gekündigt.

„Es ist ein Unding, dass Versicherer langjährigen Kunden trotz Pflichtversicherungsgesetz einfach so die Kfz-Haftpflichtversicherung kündigen“, kritisiert Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Hinzu kommt, dass das Schreiben des Versicherers teils unklar formuliert ist. Ein anderer Tarif könnte zwar wieder abgeschlossen werden, so das Schreiben, doch um Informationen zu erhalten, sollen Verbraucher sich über die Internetseite des Anbieters selbst ein neues Angebot erstellen lassen. Teilweise ist der neue Tarif für Verbraucher deutlich teurer. Wenn Verbraucher nicht mit einem anderen Tarif einverstanden sind oder sich nicht melden, sieht der Versicherer aufgrund seines Schreibens den Vertrag als gekündigt an.

„Derartige Kündigungen müssen mindestens einen Monat vor Schluss der laufenden Versicherungsperiode beim Versicherungsnehmer eingegangen sein“, so Grieble. Laut Verbraucherberichten lagen zwischen der Datierung des Schreibens und dem Eingang bei den Verbrauchern aber mehrere Wochen. Somit bestehen Zweifel daran, ob der Versicherer überhaupt fristgerecht gekündigt hat.

Das Vorgehen des Versicherers kann nach Ansicht von Grieble zu einer Aushöhlung der Vorgaben des Pflichtversicherungsgesetzes führen. „Pflichtversicherungen dürfen nur unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen gekündigt werden. Falls dies geschieht, ist ein deutlicheres Kündigungsschreiben zu erwarten“, betont Grieble.

Um Nachteile zu vermeiden, die bis zur Zwangsstilllegung des Fahrzeugs führen können, empfiehlt die Verbraucherzentrale Kfz-Versicherten, die Schreiben ihrer Versicherer in diesen Tagen genau zu lesen. Wem gekündigt wurde, der kann die Verbraucherzentrale mit einer Kopie des Kündigungsschreibens informieren – diese prüft, welche Schritte vor dem Hintergrund des Pflichtversicherungsgesetzes im konkreten Einzelfall möglich sind.

(Medieninformation: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 29.12.2017)


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