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RegioTrends

Kreis Lörrach - Rheinfelden

29. Nov 2023 - 11:53 Uhr

Anlieger sind zum Schneeräumen verpflichtet - Amt für öffentliche Ordnung möchte die Rheinfelder Bürgerschaft an die wichtigsten Punkte der überarbeiteten Räum- und Streupflichtsatzung erinnern


Mit Blick auf das langsam nahende Winterwetter möchte das Amt für öffentliche Ordnung die Rheinfelder Bürgerschaft an die wichtigsten Punkte
der überarbeiteten Räum- und Streupflichtsatzung erinnern.

Bei Schnee und Glatteis sind alle Bürgerinnen und Bürger
dazu angehalten, Gehwege vor ihrem Wohnhaus sowie
andere, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete
Flächen nahe ihres Hauses (zum Beispiel Fuß- oder
gemeinsame Geh- und Radwege) von Montag bis Samstag
bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr auf einer
Breite von mindesten 1,50 Metern von Schnee und Eis zu
befreien. Sollten keine Gehwege vorhanden sein, muss
eine Fläche am Fahrbahnrand von mindestens 1,50 Metern
freigeräumt werden. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Wege
durch die Stadt oder andere Anbieter geräumt werden.
Zum Bestreuen der Wege ist abstumpfendes Material wie
Sand oder Splitt oder natürliches Streumaterial wie
Tongranulat zu verwenden. Die Verwendung von
Auftausalz und anderen Mitteln, die sich umweltschädigend
auswirken können, ist verboten. Sie dürfen nur in
Ausnahmefällen bei Extremwetterlagen (Eisregen oder
flächendeckendem Glatteis) und auch nur, wenn auf oder
an dem Gehweg keine Bäume und Sträucher stehen,
eingesetzt werden. Zudem müssen Straßenmündungen,
Zufahrten, Straßenrinnen, Hydranten und Radwege auf der
Fahrbahn freigehalten werden. Und auch ÖPNV-
Haltestellen müssen bis zur Bordsteinkante geräumt und
bei Glätte bestreut werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt an allen Tagen bis 21 Uhr.
Wenn es tagsüber weiterschneit, ist so oft zu räumen und
streuen, wie für die Sicherheit von Fußgängerinnen und
Fußgängern erforderlich ist.
Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht können mit
Bußgeldern bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die
vollständige Satzung mit allen Änderungen – auch zur
Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen –
kann unter www.rheinfelden.de/stadtrecht heruntergeladen
werden.


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