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RegioTrends

Ortenaukreis - Offenburg

9. Jan 2025 - 14:37 Uhr

Streupflichtsatzung in Offenburg regelt Räum- und Streupflicht - Bürger sind gefordert - Winterdienst der TBO ist ebenfalls im Einsatz

Streupflichtsatzung in Offenburg regelt Räum- und Streupflicht.
Liegt Schnee, kommen Besen und Schaufel zum Einsatz.

Foto: Stadt Offenburg - Gabriel
Streupflichtsatzung in Offenburg regelt Räum- und Streupflicht.
Liegt Schnee, kommen Besen und Schaufel zum Einsatz.

Foto: Stadt Offenburg - Gabriel

Wenn die Temperaturen fallen, fällt oft auch der erste Schnee und es wird glatt. Damit der innerörtliche Verkehr auf Straßen und Radwegen möglichst ungehindert rollen kann, sind die Mitarbeitenden des Winterdienstes der Technischen Betriebe Offenburg (TBO) bereits in den frühen Morgenstunden im Einsatz.

Doch auch die Bürgerinnen und Bürger sind gefragt, denn die „Satzung der Stadt Offenburg über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ – die Streupflichtsatzung – regelt die Räum-und Streupflicht der Straßenanlieger*innen, also Eigentümer, Mieter und Pächter sowie der sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang oder eine Zufahrt haben.

Unter anderem regelt die Streupflichtsatzung Folgendes:

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr, geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22 Uhr.

Gehwege im Sinne der Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.

Sind keine Gehwege vorhanden, erstreckt sich die Verpflichtung auf die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Metern.

Als Gehwege gelten auch gemeinsame Rad- und Gehwege, Fußwege oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Breite von mindestens zwei Metern.

Selbstständige Gehwege, die nicht Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, und Staffeln gelten ebenfalls als Gehwege.

Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger*innen erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen liegenden Bereiche. Hierzu rechnen auch die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. Gehwege, gemeinsame Rad- und Fußwege sind in voller Breite zu reinigen, zu bestreuen und von Schnee zu räumen. Hinsichtlich der Breite gelten die vorgenannten Maße von 1,50 bzw. zwei Metern.

Die Streupflichtsatzung in voller Länge ist unter www.offenburg.de/ortsrecht abrufbar.

(Presseinfo: Stadt Offenburg, 09.01.2025)


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