GRATIS! Internet-Tageszeitung für alle, die in der Regio „etwas zu sagen haben“! Einfach „Hier schreiben Sie!“ benutzen! Mehr…

RegioTrends

Titelseite » Gut zu wissen! » Textmeldung

Überregional - Nürnberg

16. Mai 2019 - 17:30 Uhr

Wer auf einer Messe einkauft, kann den Vertrag später nicht widerrufen - Gericht: Messestand gilt als Verkaufsraum

(anwaltshotline.de/aw) – Wenn Verbraucher auf einer Verkaufsmesse einen Vertrag abschließen, steht ihnen kein Widerrufsrecht zu. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof und erklärte Messestände damit zum ersten Mal zu regulären Verkaufsräumen (Az. VIII ZR 82/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, bestellten Privatleute auf einer Verkaufsmesse eine Einbauküche für mehr als 10.000 Euro. Noch am selben Tag überlegten sie es sich allerdings anders und widerriefen den Kaufvertrag. Doch der Händler akzeptierte den Widerruf nicht. Er argumentierte, bei einem Kauf im Laden gebe es kein Widerrufsrecht und der Messestand sei sozusagen ein Geschäftsraum.

Grundsätzlich gilt: Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ein Verbraucher ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Käufer argumentierten nun, ein Messestand sei kein Geschäftsraum. Der Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof – und der entschied gegen die Küchenkäufer. Der BGH berief sich auf ein relativ neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, welches Stände auf einer Verkaufsmesse einem Ladenlokal gleichstellte. „Wer auf eine Messe geht, auf der man Dinge kaufen kann, kann sich später nicht darauf berufen, vom Kaufangebot überrumpelt worden zu sein“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Pagiela (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Nur vor einer solchen Überrumpelung soll das Widerrufsrecht aber schützen.

Ist also von vornherein klar, dass die Anbieter auf der Messe ihre Waren verkaufen, wird der Stand rechtlich wie ein Geschäftsraum des Verkäufers behandelt und Kunden können von einem einmal geschlossenen Vertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten. Ein Widerrufsrecht steht Käufern unter Umständen aber weiterhin zu, wenn es sich um eine reine Informationsmesse handelt.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline Nürnberg)


Weitere Beiträge von Medienmitteilung (01)
Jeder Verfasser einer Meldung (Firma, Verein, Person...) hat zusätzlich noch SEINE eigene "Extrazeitung" bei REGIOTRENDS! Oben auf den roten Namen hinter „Weitere Beiträge von“ klicken. Schon sehen Sie ALLE seine abrufbaren Meldungen in unserer brandaktuellen Internet-Zeitung.


QR-Code
> Weitere Meldungen aus Nürnberg.
> Weitere Meldungen aus der Rubrik "Gut zu wissen!".
> Suche
> Meldung schreiben



P.S.: NEU! Sind Sie bei Facebook? Werden Sie Fan von RegioTrends!

Twitter Facebook studiVZ MySpace Google Bookmarks Linkarena deli.cio.us Digg Folkd Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yahoo Yigg




















Schwarzwald, Lokalzeitung, Wochenzeitung EMMENDINGER TOR, WZO, Wochenzeitungen am Oberrhein, Der Sonntag, Markgräfler Bürgerblatt, Primo Verlag, Freiburger Wochenbericht, Kurier, Freiburger Stadtkurier, Zeitung am Samstag, Zypresse, Kaiserstuhl, Breisgau,RegioTrends, RegioZeitung, Freiburg, Emmendingen, Waldkirch, Endingen, Kenzingen, Herbolzheim, Breisach, Lahr, Offenburg, Müllheim, Bad Krozingen, Staufen, Weil, Lörrach, Denzlingen, Feldberg, Kaiserstuhl, Breisgau, Ortenau, Markgraeflerland, Schwarzwald