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Schweiz - Laufen

4. Mar 2021 - 10:26 Uhr

Nach Großbrand in Laufen im Juli 2020 - Keine Spuren oder Hinweise auf eine vorsätzliche oder fahrlässige strafbare Handlung


Als Ursache des Grossbrandes im Industriegebiet von Laufen im Juli 2020 steht eine technische Ursache klar im Vordergrund. Da im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen der Forensik der Polizei Basel-Landschaft keine Spuren oder Hinweise auf eine vorsätzliche oder fahrlässige strafbare Handlung oder Unterlassung gefunden werden konnten, eröffnet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kein Strafverfahren und hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.

Im Nachgang an den verheerenden Grossbrand im Industriegebiet von Laufen am 10. Juli 2020 haben die Spezialistinnen und Spezialisten der Forensik der Polizei Basel-Landschaft umfangreiche Untersuchungen zur Brandursache angestellt. Da diese Untersuchungen jedoch keine Verdachtsmomente hervorbrachten, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige strafbare Handlung oder Unterlassung hätten schliessen lassen, eröffnet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kein Strafverfahren. Sie hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung verfügt.


Technische Brandursache steht klar im Vordergrund

Gemäss den Ergebnissen der Brandursachenermittlung vor Ort, dem Brandspurenbild, den ersten Bildaufnahmen des Brandes sowie der Auslösung des ersten Brandmelders im Gebäudekomplex kommt die Forensik der Polizei Basel-Landschaft in ihrem Bericht vom 9. November 2020 zum Schluss, dass als Zündquelle eine defekte Zelle eines Lithium-Ionen-Akkus in Frage kommt, der auf einem Elektro-Roller abgelegt war. Da eine natürliche Brandursache ausgeschlossen werden kann und sich keine Spuren oder Hinweise auf eine Fahrlässigkeit oder eine vorsätzliche Brandlegung finden liessen, steht die Hypothese einer technischen Brandursache eindeutig im Vordergrund. Auch die Feststellungen der Brandentdecker und der ersten Einsatzkräfte vor Ort sowie die Ergebnisse aus den polizeilichen Befragungen lassen keinen anderen Schluss zu.

Die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist in Rechtskraft erwachsen.

(Info: Staatsanwaltschaft Basel Landschaft)


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