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Ortenaukreis - Offenburg

12. Mar 2019 - 14:46 Uhr

Anfrage der SPD-Gemeinderatsfraktion zu den Radschutzstreifen in Offenburg - Antwort des Oberbürgermeisters

„In Ihrem Schreiben vom 23.1.2019 greifen Sie noch einmal das Thema Radschutzstreifen auf, das nach wie vor viele Menschen in Offenburg bewegt. Das konnte ich im Rahmen meines Wahlkampfes erfahren.
Zunächst freut es mich zu hören, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 23.1.2019 die bisherigen intensiven Bemühungen der Stadtverwaltung zur Aufklärung der Bevölkerung in Sachen Radschutzstreifen würdigen und anerkennen.

Zu Ihren Fragen 1 und 2, ob es bei den bisher eingerichteten Radschutzstreifen bleibt, und ob bzw. wo weitere hinzukommen sollen, ist zu sagen, dass bis auf die bereits beschlossene Umgestaltung der Wilhelmstraße aktuell keine weiteren Radschutzstreifen geplant sind. Der vor kurzem umgesetzte Radschutzstreifen
in der Fessenbacher Straße beruht auf einem Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 2014.

Ihre dritte Frage bezieht sich auf die im Schreiben vom 21.11.2018 erwähnten „Anpassungen“, die – falls nötig – vorgenommen werden und deren Notwendigkeit sich zurzeit nicht abzeichnen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich sowohl um Änderungen an der Verkehrsführung selbst als auch um Änderungen in der näheren Umgebung.

Konkret heißt das, dass zum Beispiel der Radschutzstreifen „um ein paar Striche“ weiter in Richtung Querungshilfe verlängert wird, wie es in der Fessenbacher Straße geschehen ist, oder, dass noch zusätzliche Radpiktogramme zur Verdeutlichung der Radverkehrsführung auf der Fahrbahn markiert werden. In der Rammersweierstraße wird der Radschutzstreifen nicht gut angenommen. Hierzu hatte die Verwaltung bereits im Verkehrsausschuss berichtet. Hier sind Anpassungen in der näheren Umgebung notwendig. Kurzfristig wurden die Ampelphasen optimiert, so dass das Wechseln für Radfahrer von der Westseite auf die Ostseite attraktiver wird. Langfristig sollen die Radfahrer durch einen Umbau des gesamten Knotenpunktes Unionbrücke im Rahmen der Aufsiedlung des Rée-Carrés gleich auf der Ostseite ankommen, damit ein Queren der Rammersweierstraße entfällt.

Mir fällt es schwer, eine passende Antwort auf Ihre vierte Frage zu finden, wie wir den Kfz-Fahrern besser verdeutlichen sollen, dass ein Radschutzstreifen nur im Ausnahmefall überfahren werden darf. Wie im vorherigen Schreiben vom 21.11.2018 aufgelistet, wurde bereits intensiv und über mehrere Medien informiert. Ebenso wurden öffentliche Veranstaltungen und Gesprächs- bzw. Ortstermine angeboten, oder auch mittels Straßenbanner und Aktionen durch Schüler auf die Thematik hingewiesen. Auch die Printmedien und das Radio griffen das Thema Radschutzstreifen mehrfach auf und informierten sachlich korrekt. Sogar über die Schulen wurden Informationsmaterialien verteilt und das Verhalten bei Radschutzstreifen erörtert.

Ich bin davon überzeugt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in Offenburg den Zugang zu der Information hatte, wie er oder sie sich an Radschutzstreifen zu verhalten hat. Dies belegt die Befragung im Rahmen der Evaluation der Radschutzstreifen, wie bereits im letzten Schreiben erwähnt. Das Problem ist, dass sich einige Verkehrsteilnehmer trotzdem falsch verhalten. Und hier stoßen wir an die Grenzen unserer Einflussmöglichkeiten.

Vor dem Hintergrund, dass vorerst keine neuen Radschutzstreifen geplant sind, möchte ich auf eine erneute Informationskampagne zum Thema Radschutzstreifen zum jetzigen Zeitpunkt verzichten.

Unter Fünftens stellen Sie die These auf, dass zum Zeitpunkt, als in der Zähringer Straße der Radschutzstreifen markiert wurde (was vor dem Jahr 2000 gewesen ist), eine andere Regelung hinsichtlich der Benutzung der Radschutzsteifen durch Kfz gegolten habe. Mit der 24. Änderungs-verordnung zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 7.8.1997 wurde der Schutzstreifen für Radfahrer eingeführt. Im Gesetzestext steht sinngemäß, dass er von anderen Verkehrsteilnehmern „nur bei Bedarf“ befahren werden darf. Der unbestimmte Rechtsbegriff „bei Bedarf“ ist in der Zwischenzeit eindeutig geklärt. Er bedeutet (stark verkürzt), dass der Radschutzstreifen grundsätzlich nur den Radfahrern zur Verfügung steht und lediglich im Begegnungsfall mit Fahrzeugen im Gegenverkehr durch Kfz unter Beachtung der notwendigen Sorgfaltspflicht mitbenutzt werden darf, sofern kein Radfahrer gefährdet wird.

Im nächsten Abschnitt Ihres Schreibens erwähnen Sie den von uns verwendeten Begriff der „subjektiven Ängste“. Dieser Ausdruck scheint ein Missverständnis hervorgerufen zu haben. Das Wort subjektiv hätte im Sinne von „von persönlichen Gefühlen/Erfahrungen hervorgerufen“ verstanden werden sollen und nicht im Sinne von „unberechtigt“.

Zuletzt sprechen Sie in Ihrem Schreiben die Themen „schlechter baulicher Zustand von Radwegen“ und „Aufhebung der Benutzungspflicht“ an. Diese beiden Themen möchte ich nicht miteinander vermischen. Wenn ein Radweg einen sanierungsbedürftigen Belag aufweist, darf die Reaktion nicht sein, nur die Benutzungspflicht aufzuheben. Ich setze mich dafür ein, dass der Radweg kurzfristig saniert bzw. der gesamte Straßenquerschnitt überprüft wird. Es gilt nach wie vor der Grundsatz: Radwege ohne Benutzungspflicht sind keine Radwege zweiter Klasse.

In den nächsten Jahren werden alle Radwege in Offenburg auf ihre Benutzungspflicht überprüft werden, um der aktuellen Gesetzeslage gerecht zu werden. Die Verwaltung erarbeitet derzeit ein entsprechendes Konzept. Die Umsetzung des Konzepts wird in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Der Gemeinderat wird in den Bereichen einbezogen werden, in denen die Gesetzeslage eine Entscheidungsmöglichkeit vorsieht.“


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