Das baden-württembergische Bestattungsgesetz erlaubt es seit 2012, dass Kommunen die Aufstellung von Grabsteinen verbieten, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden. In der Vergangenheit wurden einige von Kommunen getroffenen Regelungen dazu von Verwaltungsgerichten kassiert. Daher wollen die Fraktion Grüne und die CDU-Fraktion im Landtag die gesetzlichen Grundlagen nun weiterentwickeln. In einer gemeinsamen Initiative haben sie einen Entwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes in den Landtag eingebracht, der die Anforderungen an den Nachweis über die Herkunft der Steine regelt und damit mehr Rechtssicherheit für Friedhofsträger und Steinmetze schafft.
„Ein Großteil der Grabsteine auf unseren Friedhöfen stammt aus Asien, wo zehntausendende Kinder unter Zwang, ohne Arbeitsschutz und unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten.“, berichtet Alexander Schoch, Sprecher für Arbeitsmarktpolitik seiner Fraktion. „Wenn wir hierzulande in einem würdigen Rahmen unserer Verstorbenen gedenken, darf dies nicht auf Kosten dieser Kinder gehen“, ergänzt sein Fraktionskollege Josha Frey.
Der Gesetzesentwurf soll noch vor Weihnachten zum ersten Mal im Landtag beraten werden. Alexander Schoch erwartet, dass die Beratungen mit allen beteiligten Verbänden und dem Sozialausschuss zum Jahresanfang abgeschlossen sein werden und das Gesetz dann verabschiedet wird.
Die Novelle des Bestattungsgesetzes sieht ein dreistufiges Verfahren für den Nachweis vor, dass Grabsteine und Grabeinfassungen nicht mit Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden:
1) Steine, die nachweislich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, gelten demnach als frei von Kinderarbeit.
2) Bei Steinen aus anderen Herkunftsländern ist der Nachweis durch bewährte Gütesiegel möglich, die nach transparenten Kriterien von unabhängigen Institutionen vergeben werden und geeignet sind, sicherzustellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt erfolgt ist. Zertifikate, die diesen Kriterien entsprechen, sind etwa auf der Internetplattform „siegelklarheit.de“ gelistet, einem anerkannten Internetportal des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ).
3) Kann ein Steinmetz ohne zumutbare Belastung kein entsprechendes Zertifikat vorlegen, etwa weil es in dem Bezugsland seiner verwendeten Steine keine geprüften Zertifikate gibt, muss er schriftlich erklären, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Hintergrund:
Bereits 2012 hatte der Landtag von Baden-Württemberg mit einer Änderung des Bestattungsgesetzes die Friedhofsträger ermächtigt, Grabsteine aus Kinderarbeit zu verbieten. Die damalige Regelung sah vor, dass der Nachweis darüber in den einzelnen Satzungen festgelegt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Vorschrift gekippt mit der Begründung, es gebe keine allgemein anerkannten Zertifikate und damit auch keine verlässlichen Nachweismöglichkeiten. 2015 scheiterte der erste Anlauf einer Novelle, die ein abgestuftes Nachweisverfahren vorsah, ebenfalls an Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit wegen eines fehlenden allgemein anerkannten Nachweisregimes.
Mittlerweile haben sich die Rahmenbedingungen geändert: Mit dem von der Bundesregierung veranlassten, über das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) eingerichtete Internetportal siegelklarheit.de gibt es nun eine anerkannte Plattform zur transparenten Evaluation und Publikation angebotener Gütesiegel für verschiedene Produktgruppen.
Der Landesgesetzgeber sieht die Anforderungen an Grabsteinen als erfüllt an, wenn sie eines der auf der Plattform siegelklarheit.de gelisteten Zertifikate tragen, die nachweisen, dass die Steine entlang der Produktionskette ohne Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, wie sie im Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definiert sind.
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit":
a) alle Formen von Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit, Einsatz als Kindersoldaten b) Kinderprostitution und Kinderpornographie
c) illegale Tätigkeiten, insbesondere Drogenhandel
d) Arbeit, die schädlich für Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern ist.
(Presseinfo: Büro Alexander Schoch, 25.11.2020)
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25. Nov 2020 - 15:17 UhrWeg frei für Grabsteine ohne Kinderarbeit - Grünen-Landtagsabgeordneter Schoch: "Gedenken an Verstorbene darf nicht auf Kosten von Kindern gehen"
Alexander Schoch
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