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1. Apr 2020 - 15:18 Uhr

Gemeinsam stark in der Krise - Agentur für Arbeit steht Beschäftigten und Helfern sowie Unternehmen und Betrieben zur Seite

Infolge der Corona-Pandemie werden Unternehmen und Betriebe, Beschäftigte, Arbeitslose und Arbeitsuchende durch Kurzarbeit und drohende Arbeitslosigkeit mit teilweise existenziellen Herausforderungen konfrontiert. Die Bundesregierung hat daher Sofortmaßnahmen und Hilfspakete beschlossen, die helfen sollen, bereits bestehende oder noch bevorstehende Notlagen abzumildern. Die Bundesagentur für Arbeit steht Unternehmen und Privatpersonen dabei beratend und unterstützend zur Seite.

Erleichterte Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld:
Im Zusammenhang mit Kurzarbeit tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine befristete Sonderregelung in Kraft: Wird nach Eintritt von Kurzarbeit eine geringfügige Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen, wird das Entgelt daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, die Nebentätigkeit ist versicherungsfrei. Bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen in systemrelevanten Bereichen bleibt das daraus erzielte Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, wenn die Summe aus Restlohn aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), Kurzarbeitergeld und Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den bisherigen Bruttolohn (Soll-Entgelt) nicht übersteigt. Das heißt: Wer aus seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zuvor 1.700 Euro netto bezogen hat, kann bei Bezug von Kurzarbeitergeld plus dem Entgelt aus der Nebentätigkeit ebenfalls bis zu 1.700 Euro netto erzielen, ohne dass die Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Verstärkung für systemrelevante Unternehmen:
Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist insbesondere auch, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland gesichert ist. Das betrifft vor allem die Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel und in der Landwirtschaft. Es muss sichergestellt werden, dass hier ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch die Erleichterung bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen lebenswichtigen Bereichen aufzunehmen.

Wer in dieser Ausnahmesituation einen Beitrag im Gesundheitswesen, im Lebensmitteleinzelhandel, bei Lieferdiensten oder anderen systemrelevanten Bereichen leisten möchte, kann sich an folgendes Postfach der Agentur für Arbeit Freiburg wenden: Freiburg.Arbeitsvermittlung@arbeitsagentur.de.

Helfer*innen in der Landwirtschaft:
Bürgerinnen und Bürger, die in der Landwirtschaft bei den in den nächsten Wochen und Monaten anstehenden Pflanz- und Erntearbeiten unterstützen möchten, können sich auf der Plattform www.daslandhilft.de anmelden. Diese Plattform vermittelt den Kontakt zu Landwirtinnen und Landwirten, die ganz aktuell nach Erntehelfern suchen. (www.daslandhilft.de wurde ins Leben gerufen vom Bundesverband der Maschinenringe gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.)

Sicherheit ist wichtig:
Die Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus bleibt dabei aber immer oberstes Gebot. Deshalb tragen alle derzeit suchenden und einstellenden Arbeitgeber dafür Sorge, dass die Mitarbeitenden bestmöglich bei der Arbeit geschützt sind und dass die aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung einer Ansteckung eingehalten werden.

Erleichterte Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern:
Unternehmen können aufgrund der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.
b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.
c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.

Die Agentur für Arbeit steht Beschäftigten, Helferinnen und Helfern sowie Unternehmen und Betrieben zur Seite.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de.

(Presseinfo: Agentur für Arbeit Freiburg, 01.04.2020)


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