Seit vier Jahren geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Verbandsklagen gegen eine intransparente Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkassen vor. Nun gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe: Der BGH teilt die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig ein (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).
„Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“ kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Darum ging es in dem Verfahren:
Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente beenden immer mehr Riester-Sparer:innen ihre Ansparphase und erhalten eine lebenslange Rente. Parallel sind die Beschwerden über die Riester-Rente bei der Verbraucherzentrale deutlich angestiegen. Anlass für diese steigende Beschwerdezahl ist unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschend konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.
Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucher:innen beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel intransparent. „Verbraucherinnen und Verbraucher wurden bei Vertragsabschluss im Dunkeln darüber gelassen, ob und gegebenenfalls welche Kosten genau auf sie zukommen“, so Nauhauser.
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Weitere Informationen zum Hintergrund der Klage finden Sie hier: www.vz-bw.de/node/53492.
Was das Urteil für Verbraucher:innen bedeutet:
Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher:innen, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen.
Riester-Rente gescheitert:
„Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zu Lasten der Renten der Sparer geht,“ kritisiert Nauhauser. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen ausrichtet.
(Presseinfo: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., 21.11.2023)
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22. Nov 2023 - 17:12 UhrVerbraucherzentrale Baden-Württemberg: BGH kippt unzulässige Kostenklausel - Erfolg für Verbraucherschutz bei Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen der Sparkassen

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