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20. Nov 2020 - 16:39 Uhr

Recht auf freie Auswahl: Nach erstem Lockdown haben viele Verbraucher von ihrem Fitnessstudio Gutscheine für ausgefallene Trainingswochen erhalten - Nicht immer entsprechen diese gesetzlichen Vorgaben


Verbraucher haben bei der Entschädigung auch ein Recht darauf, einen Gutschein zu erhalten, den sie sich Anfang 2022 auszahlen lassen können

Verbraucher, die während des Lockdowns nicht in ihren Fitnessstudios trainieren konnten, haben ein Recht auf Entschädigung für bereits bezahlte Beiträge. Wenn Mitglieder den Fitnessvertrag vor dem 7. März geschlossen und die Mitgliedsbeiträge bereits bezahlt haben, kann der Studiobetreiber anstelle der Rückzahlung auch einen Wertgutschein für diese Beiträge herausgeben. Doch nicht alle Studios informieren ihre Kunden transparent darüber, was ihnen tatsächlich zusteht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht dagegen vor.

„Selbstverständlich dürfen Fitnessstudios ihren Kunden verschiedene Alternativen als Ausgleich für die Schließung anbieten“, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „verpflichtend ist jedoch, dass, sofern der Beitrag nicht zurückerstattet wurde, auch der gegen Geld einlösbare Gutschein darunter ist.“ Dass diese Transparenz nicht immer gegeben ist, zeigt der Fall einer Verbraucherin, der anstelle des offiziellen Gutscheins nur vier andere Alternativen angeboten wurden. So konnte sie während des Lockdowns bezahltes Geld unter anderem als Gutschein für eine Ernährungsberatung oder einen Sportkurs, als Gratistraining für Freunde oder als kostenlose Verlängerung ihrer Mitgliedschaft einlösen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gutschein wurde ihr aber auf Nachfrage sogar verweigert. Das ist rechtswidrig, wie auch der Besitzer des Studios nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale in einer Unterlassungserklärung anerkannte.

OFFIZIELLER GUTSCHEIN ODER ALTERNATIVE LÖSUNG?:
Doch wo liegen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gutscheinen? „Der von der Bundesregierung beschlossene Wertgutschein ist bis zum 31.12.2021 gültig. Lösen Verbraucherinnen und Verbraucher diesen bis zu diesem Tag nicht ein, so muss der Studiobetreiber umgehend den Wert ausbezahlen,“ erklärt Buttler. Gerade für Verbraucher, die ihren Vertrag kündigen wollen, die wegziehen oder aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr im Fitnessstudio trainieren wollen, ist dies eine gangbare Lösung. „Eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedschaft macht in solchen Fällen wenig Sinn und ist schlicht unzumutbar.“ Daneben steht es Fitnessstudios frei, ihren Kunden andere, vielleicht auch finanziell höherwertige Entschädigungen anzubieten, doch müssen alle Möglichkeiten transparent dargestellt werden. Verbraucher können sich die alternativen Gutscheine in der Regel jedoch nicht auszahlen lassen.

GELD STATT GUTSCHEIN?:
Nicht nur Fitnessstudios und viele andere Unternehmen können trotz der staatlichen Hilfen durch den Lockdown finanzielle Schwierigkeiten bekommen. „Viele Verbraucher, die in Kurzarbeit sind oder die wegen Corona ihre Arbeit verloren haben, brauchen das Geld jetzt und nicht erst 2021“, weiß Buttler. Sofern Verbraucher in einer finanziellen Notlage sind, können diese den Gutschein ablehnen und auf Auszahlung bestehen. Große Hürden bestehen hierfür aber nicht: die Notlage muss nachvollziehbar gegenüber dem Studiobetreiber erklärt werden - Kontoauszüge oder spezielle Unterlagen darf der Studiobetreiber aber nicht verlangen. Auch wenn der Fitnessvertrag während der coronabedingten Schließzeit ausgelaufen ist, haben Kunden aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Recht auf ihr Geld. Schließlich muss die Einlösung des Gutscheins vor dem regulären Vertragsende möglich sein.

LINKS ZUM THEMA:
- „Fitnessstudiobeiträge in Coronazeiten“: www.vzbw.de/node/50741
- „Sport zu Coronazeiten“: www.vz-bw.de/node/50029
- Corona-Pandemie: Antworten auf wichtige Alltagsfragen für Verbraucher - Informationen rund um Verbraucherrechte und Corona: www.vz-bw.de/node/45691.

(Presseinfo: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., 20.11.2020)


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