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Breisgau-Hochschwarzwald - Bollschweil

13. Feb 2026 - 16:26 Uhr

Sicherungsverfahren zur Kindstötung in Bollschweil beantragt - 59-Jähriger soll acht Jahre alte Tochter getötet haben - Beschuldigter befindet sich vorläufig in psychiatrischer Klinik


Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat beim Schwurgericht des Landgerichts Freiburg den Antrag gestellt, das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren zu eröffnen mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einer psychiatrischen Klinik. Der Tatvorwurf lautet Mord.

Dem 59 Jahre alten Beschuldigten deutscher Staatsangehörigkeit wird zur Last gelegt, am 11.10.2025 an der Wohnanschrift seiner ehemaligen Lebenspartnerin in Bollschweil die gemeinsame acht Jahre alte Tochter getötet zu haben.

Noch während der Täter auf seine Tochter einwirkte, gab ein Polizist einen Schuss auf den Täter ab, der das Kind allerdings nicht mehr retten konnte. Das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten wurde wegen der zum Zeitpunkt der Schussabgabe bestehenden Nothilfelage eingestellt (wir berichteten per Wochenbericht vom 24.11.2025).

Ob und inwieweit dem Beschuldigten die Tat strafrechtlich vorwerfbar ist, muss die Hauptverhandlung zeigen. Der Beschuldigte ist laut einem eingeholten Sachverständigengutachten nach vorläufiger Bewertung psychisch krank und war bei Tatbegehung möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht vollständig schuldfähig.

Zwischenzeitlich befindet sich der Beschuldigte auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig in der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

Hinweis:
Hat eine Person eine Straftat begangen, kann aber aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen seelischen Abnormität nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden, darf ein Gericht diese Person nicht verurteilen. Stattdessen hat das Gericht anstelle einer Freiheitsstrafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 63 StGB). Gleiches gilt, wenn ein Täter nur als eingeschränkt schuldfähig erachtet wird, auch wenn eine Verurteilung grundsätzlich möglich bleibt.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Person zu behandeln und zu stabilisieren, um zu verhindern, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung weitere Straftaten begeht. So dient die Unterbringung sowohl der Rehabilitation des Täters wie auch der Sicherung der Allgemeinheit vor aufgrund ihrer Erkrankung gefährlichen Tätern.

Soweit sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aufgrund des Ergebnisses eines fachpsychiatrischen Gutachtens bereits abzeichnet, dass höchstwahrscheinlich eine Unterbringung des Beschuldigten zu erwarten ist, ist die Durchführung eines Sicherungsverfahrens die statthafte Verfahrensart (§ 413 StPO). Gegen einen schuldunfähigen Täter ist eine Anklage ausgeschlossen, da voraussichtlich eine Verurteilung nicht erfolgen wird.

(Presseinfo: Staatsanwaltschaft Freiburg, 13.02.2026)

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