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6. Apr 2023 - 20:02 Uhr

Fachartikel und Entscheidungsbaum-Grafik zur Stoffstrombilanz - Stoffstrombilanz ab 2023 für weitere landwirtschaftliche Betriebe verpflichtend

Entscheidungsbaum-Grafik zur Stoffstrombilanz
Entscheidungsbaum-Grafik zur Stoffstrombilanz

Stoffstrombilanz ab 2023 für weitere Betriebe verpflichtend
Die "Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen" – kurz: Stoffstrombilanzverordnung, erfordert seit dem 1. Januar 2018 eine transparente Darstellung der Stoffströme bzw. Nährstoffflüsse „in den“ und „aus dem“ landwirtschaftlichen Betrieb. Zur guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb sichergestellt ist und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden.


Wer muss eine Stoffstrombilanz erstellen?

Die Stoffstrombilanzverordnung sieht eine zweistufige Einführung vor, deshalb wurde ab dem 1. Januar 2023 der Geltungsbereich deutlich erweitert. Demnach sind Betriebsleiter v n landwirtschaftlichen Betrieben bilanzierungspflichtig, die
- mehr als 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften oder
- mehr als 50 Großvieheinheiten halten oder
- mehr als 750 kg Gesamtstickstoff in Form von Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Außerdem sind Betriebsleiter von Biogasanlagen bilanzierungspflichtig, die
- von einem bilanzierungspflichtigen Betrieb Wirtschaftsdünger aufnehmen und / oder an diesen Gärrückstand abgeben („funktionaler Zusammenhang“)
- und von diesem oder außerhalb dieses Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger aufnehmen.

Ein Entscheidungsbaum „Stoffstrombilanz ab 2023“, der im Internet unter www.duengung-bw.de (https://www.duengung-bw.de/landwirtschaft/views/informationen.xhtml) zur Verfügung steht, erleichtert es herauszufinden, ob die Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz besteht.


Was ist zu bilanzieren?

Es müssen alle in den Betrieb eingeführten bzw. zugeführten Nährstoffmengen den ausgeführten bzw. abgegebenen Nährstoffmengen gegenübergestellt werden.

Dabei wird die Differenz zwischen Import und Export an Nährstoffen ohne Abzug von Verlusten als Bruttosaldo ausgewiesen.

Während bei einer Feld-Stall-Bilanz die Nährstoffsumme aller von den Flächen abgeführten Produkte erfasst und diese mit den Nährstoffmengen der zugeführten Düngemittel verrechnet werden, werden bei der Stoffstrombilanz (früher auch Hoftorbilanz) alle Nährstoffflüsse „in den“ und „aus dem“ landwirtschaftlichen Betrieb verglichen und saldiert.


Wie und wann muss dokumentiert werden?

Ab sofort müssen alle Belege, wie beispielsweise Lieferscheine, aus denen die zu- oder abgeführten Mengen an Stickstoff und Phosphat hervorgehen, aufbewahrt werden. Innerhalb von drei Monaten (quartalsweise) sind die zugeführten und abgegebenen Nährstoffmengen einschließlich der Verfahren zur Ermittlung der Nährstoffgehalte (Kennzeichnung, Analysenergebnisse oder amtliche Richtwerte) aufzuzeichnen.

Der Bezugszeitraum für die Stoffstrombilanz muss vor der erstmaligen Bilanzierung festgelegt werden. Dabei kann zwischen dem Wirtschaftsjahr und dem Kalenderjahr als Bezugsgröße gewählt werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des gewählten Bezugszeitraums ist die Stoffstrombilanz zu erstellen.

Beispiel:
Wird das Kalenderjahr 2023 als Bezugszeitraum gewählt, muss die Stoffstrombilanz erstmalig bis zum 1. Juli 2024 vorliegen. Wird das Wirtschaftsjahr 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gewählt, ist die erste Stoffstrombilanz bis zum 1. Januar 2025 zu erstellen.

Möchte ein bilanzpflichtiger Betrieb den Bezugszeitraum später ändern, müssen die beiden vorangegangenen Jahre entsprechend der Änderung angepasst werden, damit eine dreijährige (fortgeschriebene) Bilanz mit dem gleichen Bezugszeitraum vorliegt.

Mit dem Programm „Düngung-BW“ (www.duengung-bw.de) können Bewirtschaftende kostenlos eine Stoffstrombilanz für ihren Betrieb erstellen. Das Ergebnis der Bilanz muss lokal auf dem Computer abgespeichert werden oder kann ausgedruckt werden. Die Aufbewahrungsfrist für alle Unterlagen beträgt wie bei der Düngeverordnung sieben Jahre.


Wie wird die Stoffstrombilanz bewertet?

Bis zum 31. Dezember 2022 war ein maximaler Bilanzwert von 175 kg Stickstoff je Hektar im Schnitt von drei Jahren durch die Verordnung vorgegeben. Seit dem 1. Januar 2023 ist dieser Wert nicht mehr bindend einzuhalten, sollte aber weiterhin für eigene Bewertungen Berücksichtigung finden.

Die Bundesregierung plant derzeit eine Überarbeitung der Verordnung, wobei in jedem Fall ein geändertes Bewertungsverfahren des Bilanzwerts zu erwarten ist. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird über die Änderungen der Stoffstrombilanzverordnung informieren.

Es wird bereits jetzt empfohlen, sich mit dem Bilanzergebnis auseinanderzusetzen, Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen und umzusetzen. Bei Überschüssen in der N-Bilanz bedarf es in der Regel einer Analyse der Ursachen. Diese sind z.B. ein zu hoher Viehbesatz, hohe Verluste bei der Wirtschaftsdüngerausbringung, ineffizienter Düngereinsatz (organisch und mineralisch) oder geringe Futterverwertung. Die betrieblichen Reaktionsmöglichkeiten können entsprechend vielfältig sein: Wirtschaftsdüngerabgabe, Verringerung der Ausbringungsverluste, höhere Anrechnung der organischen Dünger und in der Folge Verringerung des Mineraldüngereinsatzes.

Die Maßnahmen sollen letztendlich zur Steigerung der Stickstoffeffizienz führen. Hohe Überschüsse bedeuten, dass diese Nährstoffe nicht verwertet werden, also einen monetären Verlust für den Betrieb und eine Belastung für die Umwelt darstellen.

Es besteht die Möglichkeit, eine persönliche, betriebliche Beratung über die vom Land geförderten Beratungsmodule durch eine Beratungsorganisation in Anspruch zu nehmen. Auf der Homepage Beratung.Zukunft.Land sind unter (https://bzl.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite) alle Beratungsorganisationen aufgeführt, welche im Rahmen der Fördermaßnahme „Beratung landwirtschaftlicher Betriebe“ für die Erbringung des Moduls 223 „Düngung“ zugelassen sind.

Information zur betrieblichen 170 kg Stickstoff-Obergrenze nach Düngeverordnung

Weiterhin zu beachten: die betriebliche 170 kg Stickstoff-Obergrenze
Aus der Düngeverordnung ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Ausbringung von maximal 170 kg Gesamtstickstoff pro ha und Jahr aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln bzw. 510 kg Gesamtstickstoff pro ha in einem Zeitraum von drei Jahren bei der Düngung von Komposten. Während sich diese Grenzwerte auf den Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes beziehen, gelten diese innerhalb von mit Nitrat belasteten Gebieten für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit.
Auch die Einhaltung der 170 kg N-Grenze kann mit dem Programm „Düngung-BW“ geprüft werden. Diese Berechnungshilfe ist im Dienst „Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz“ verfügbar.

(Info: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz)


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