Im April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Ende 2019 wurde daher ein geändertes Grundsteuer- und Bewertungsrecht verabschiedet und eine fünfjährige Umsetzungsfrist eingeräumt. Alle Bundesländer hatten über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuergesetz zu verabschieden. Das Land Baden-Württemberg hat die Länderöffnungsklausel genutzt und entschieden, ein eigenes Landesgrundsteuergesetz zum 1. Januar 2025 zu erlassen.
Die Grundsteuer wird von Eigentümerinnen und Eigentümern auf ihren Grundbesitz erhoben. Hierbei wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht unter die Grundsteuer A fallen.
Die Neuregelung der Grundsteuer sieht vor, dass bei der Grundsteuer A das Bundesmodell umgesetzt wird, während für die Grundsteuer B eine abweichende Regelung eingeführt wird, die eine Bodenwertsteuer für das Grundvermögen vorsieht. Das Land Baden-Württemberg hat entschieden, die Grundsteuer nur noch auf Basis des Grundstückswertes zu ermitteln. Die Größe der Gebäude ist für die Bemessung nicht relevant.
„Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken mit einem größeren Gartenanteil werden durch die Reform stärker belastet, da die genutzte Wohnfläche keine Rolle spielt “ erklärt Oberbürgermeister Jörg Lutz. „Andere Bundesländer haben das Bundesmodell übernommen oder zumindest die Gebäudegröße bei der Bemessung berücksichtigt“.
Beim Bundesmodell wird zur Feststellung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert, die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes auch die monatliche Nettokaltmiete herangezogen.
Berechnung der Grundsteuer:
Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgt in mehreren Schritten: Zuerst wird vom Finanzamt aus der Grundstücksgröße multipliziert mit dem Bodenrichtwert der Grundsteuerwert ermittelt. Ebenfalls vom Finanzamt wird dieser Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert, woraus sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Der vom Finanzamt an die Stadt übermittelte Grundsteuermessbetrag wird mit dem städtischen Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Als Gemeindesteuer fließen die Einnahmen der Grundsteuer ausschließlich den Kommunen zu.
Berechnung der Hebesätze:
Die Hebesätze der Kommunen werden auf Basis der übermittelten Daten neu festgelegt. Für die Grundsteuer B, die den Großteil der bebauten und unbebauten Grundstücke betrifft, wird ein niedrigerer Hebesatz erwartet. Ein Beschluss soll jedoch erst erfolgen, wenn eine einigermaßen verlässliche Datenbasis vorliegt. Die Stadt Lörrach strebt eine aufkommensneutrale Anpassung des Hebesatzes an. Der neue Hebesatz wird im November dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt.
Das Ministerium für Finanzen in Baden-Württemberg hatte im September in einem Transparenzregister die berechnete Grundsteuer-Hebesätze aller Kommunen für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die genannten Beträge sollen eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform belegen. Für die Stadt Lörrach wird im Transparenzregister ein Wert zwischen 299-331 angegeben. Das veröffentlichte Transparenzregister stößt bei Städte- und Gemeindetag Baden-Württemberg und auch bei der Stadt Lörrach auf Ablehnung. Insbesondere die Qualität der verwendeten Datenbasis ist ein entscheidender Kritikpunkt: Die Berechnung der aufkommensneutralen Hebesätze durch das Land auf Basis der dort vorliegenden Daten ist nicht in hinreichendem Maße belastbar, da die Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes „ungeprüft“ auf die vorliegenden Messbeträge abgestellt werden. So fließen beispielsweise in die Berechnungen der Stand der Abgabe der Erklärungen und Bearbeitungsstand bei den Finanzämtern, vorliegende Einspruchsverfahren, beantragte Gutachten oder auch Anträge auf Fehlerberichtigungen nicht mit ein. Zudem sind Hinweise der Kommunen an die Finanzverwaltung auf fehlerhafte Messbetragsbescheide, die bis heute nur in den seltensten Fällen durch die Finanzämter bearbeitet wurden, nicht berücksichtigt.
„Die im Transparenzregister veröffentlichten Zahlen können wir zum jetzigem Zeitpunkt so nicht bestätigen“, betont Oberbürgermeister Lutz. „Bei den betroffenen Personen werden dadurch Erwartungen an die Grundsteuerhöhe geweckt, die wahrscheinlich nicht stimmen werden. Es ist uns aber ein zentrales Anliegen, eine möglichst aufkommensneutrale Anpassung des Hebesatzes vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen der Stadt in etwa gleichbleiben sollen, allerdings wird es zu erheblichen Belastungsverschiebungen für einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer kommen.“
Nächste Schritte:
Nach Inkrafttreten des neuen Landesgrundsteuergesetzes werden im Januar 2025 die neuen Grundsteuerbescheide mit einer ersten Fälligkeit zum 15. Februar 2025 versendet.
Die Stadtverwaltung rechnet mit zahlreichen Rückfragen aus der Bevölkerung. Daher werden zum Termin umfassende Informationen zur Grundsteuer auf der städtischen Webseite bereitgestellt. Zudem wird eine zentrale E-Mail-Adresse für alle Fragen eingerichtet. Die Stadtverwaltung prüft zusätzlich die Einrichtung einer wöchentlichen Sprechstunde zu Grundsteuerfragen.
(Presseinfo: Stadt Lörrach, 21.10.2024)
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Kreis Lörrach - Lörrach
21. Oct 2024 - 15:37 UhrStadt Lörrach informiert über neue Grundsteuer - Aktueller Stand und nächste Schritte

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