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RegioTrends

Kreis Lörrach - Lörrach

30. Nov 2023 - 12:50 Uhr

Stadt Lörrach: Straßenanlieger müssen Räum- und Streupflichten beachten - Gehwege sind von Schnee und Eis zu räumen


Der Winter ist da und mit ihm die Frage nach der Räum- und Streupflicht. Während der Eigenbetrieb Werkhof der Stadt Lörrach vorrangig die Hauptverkehrsstraßen, Wohnsammelstraßen, Steilstrecken, Buslinien und Bushaltestellen von Schnee und Eis befreit, müssen Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder über eine Zufahrt oder Zugang zu einer Straße verfügen, selbst zur Schaufel greifen. Die Räum- und Streupflichten regelt die städtische Streupflichtsatzung.

So sind die Gehwege von Schnee und Eis zu räumen. Die Verkehrssicherheit der Fußgänger in beide Richtungen muss mindestens auf einer Breite von 1,2 Metern gewährleistet sein. Gleiches gilt für Treppen- und Fußwege, für Straßen, an denen kein Gehweg angelegt ist sowie für Verkehrsflächen in verkehrsberuhigten Bereichen. In Fußgängerzonen schreibt die Satzung vor, Flächen von zwei Meter Breite entlang dem jeweiligen Grundstück zu räumen.

Beim Räumen von Schnee sollte darauf geachtet werden, dass das Wasser bei Tauwetter ablaufen kann. Die Räum- und Streupflicht ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu erfüllen. Entsprechend der Witterung kann ein wiederholtes Räumen und Streuen erforderlich sein. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Bei Vernachlässigung dieser Pflicht drohen den Verantwortlichen bei Unfällen Schadenersatzforderungen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Sägemehl oder Asche zu verwenden. Auftauende Streumitteln dürfen nur auf ein unumgängliches Maß beschränkt genutzt werden.

Der städtische Fachbereich Bürgerservice und öffentliche Sicherheit bittet im Interesse der Verkehrssicherheit, den Räum- und Streupflichten nachzukommen. Die Streupflichtsatzung kann im Internet auf der Homepage der Stadt Lörrach unter www.loerrach.de unter der Rubrik „Rathaus/Bürgerservice“, Unterrubrik „Satzungen/Verordnungen“ nachgelesen werden. Zusätzlich bittet der Fachbereich alle Bürger, die Streufahrzeuge des Eigenbetriebs Werkhof nicht durch verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge zu behindern. Auch in diesem Fall können bei Unfällen Schadenersatzforderungen gegen den Verantwortlichen geltend gemacht werden.


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