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5. Jun 2018 - 14:47 Uhr

Falsche Information zu Wohngebäudeversicherung sorgte für Verwirrung - Verbraucherzentrale hat die SV Sparkassenversicherung Holding AG abgemahnt

Die Wohngebäudeversicherung ist eine komplexe Versicherungssparte mit vielen Tarifmöglichkeiten und sperrigen Begriffen wie „gleitendem Neuwertfaktor“. Wenn allerdings selbst große Versicherer mit den Inhalten der Versicherung wenig anfangen können und nicht wissen, was sie Verbrauchern verkaufen, ist das nicht nur problematisch, sondern inakzeptabel. Weil Verbraucher dadurch falsch informiert wurden, hat die Verbraucherzentrale die SV Sparkassenversicherung Holding AG abgemahnt.

Mit dem gleitenden Neuwertfaktor wird die Beitragshöhe der Wohngebäudeversicherung den sich verändernden Baupreisen und damit Versicherungswerten angepasst. Versicherer können diesen Faktor selbst bestimmen. Vor allen Dingen sind sie nicht an den Faktor gebunden, den der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) ermittelt. Die SV Sparkassenversicherungen behauptete ihren Kunden gegenüber allerdings etwas Anderes: Ein Verbraucher bekam auf seine Anfrage hin vom Versicherer die schriftliche Auskunft, dass der vom GDV ermittelte Faktor „in der gesamten Versicherungswirtschaft Gültigkeit“ habe. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Die Erhöhung gilt für alle Versicherer in gleicher Höhe und es gibt keine Einflussmöglichkeit.“ Auch in der nachfolgenden Beitragsrechnung änderte der Versicherer seine Auffassung kaum. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ein dreistes oder kenntnisloses Vorgehen. „Durch solche falschen Behauptungen werden Verbraucher selbst bei Beitragserhöhungen davon abgehalten, sich bei anderen Versicherern einen günstigeren Vertrag zu suchen,“ kritisiert Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Über Versicherungsgegebenheiten richtig zu informieren, gehört jedoch zu den unabdingbaren Grundlagen im Versicherungsgeschäft. Wegen der falschen und intransparenten Information hat die Verbraucherzentrale den Versicherer abgemahnt. Dieser hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und darf diese falsche Behauptung nicht länger verbreiten.

(Presseinfo: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, 05.06.2018)


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